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Häufig gestellte Fragen

Grundlegende Fragen

Was ist eigentlich eine Ganztagsschule?

In Schleswig-Holstein gibt es gebundene und Offene Ganztagsschulen.

In gebundenen Ganztagsschulen ist die Teilnahme am Unterricht und an den ergänzenden schulischen Veranstaltungen für alle Schüler/-innen verpflichtend. Gebundene Ganztagsschulen werden in Schleswig-Holstein derzeit nicht neu genehmigt.

Die Offene Ganztagsschule zeichnet sich durch schulische Veranstaltungen, die ergänzend zum planmäßigen Unterricht angeboten werden, sowie das Prinzip der freiwilligen Teilnahme aus. Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers für die Angebote ist in der Regel für die Dauer eines Schulhalbjahres verbindlich.

Um als Offene Ganztagsschule nach der Richtlinie des Landes genehmigt zu werden, müssen an mindestens drei Tagen für jeweils sieben Zeitstunden Angebote und ein Mittagsessen vorgehalten werden. Eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie Ganztag und Betreuung.

Möglich wird das Ganztagsangebot an Offenen Ganztagsschulen durch die Kooperation von Schule mit außerschulischen Kooperationspartner/-innen. Beide können sich gegenseitig entlasten und bereichern. Damit kann die Schule eine andere pädagogische Qualität erhalten. Sie kann zu einem ganztägig geöffneten Haus des Lebens und Lernens mit mehr Zeit für individuelle Förderung und für Bildung im weitesten Sinne werden.

Zum Weiterlesen:

Ganztagsschule: Gut für die Kinder und Jugendlichen?

Wenn Kinder und Jugendliche auf eine Ganztagsschule gehen, verbringen sie sehr viel Zeit am Ort Schule - teilweise über 10 Stunden, also mehr als viele Erwachsene an ihrem Arbeitsplatz. Häufig bleibt in der Woche nicht mehr viel Raum für freie Treffen mit Freundinnen und Freunden oder für Aktivitäten in anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen wie dem Jugendzentrum oder dem Sportverein.

Eine gute Ganztagsschule sollte daher ein Lern- und Lebensort sein, an dem die Kinder und Jugendlichen gerne und mit Spaß und Neugier ihre Zeit verbringen.

Entwicklungspsychologisch ist belegt, dass Kinder und Jugendliche die Möglichkeit brauchen, sowohl formelle als auch informelle Lern- und Erfahrungsprozesse zu durchleben.

Gleichzeitig wünschen sich Kinder und Jugendliche Zeit für Rückzug, Entspannung und Freiraum, um selbst und spontan entscheiden zu können, wozu sie gerade Lust haben.

Gute Ganztagsschule aus Sicht der Kinder und Jugendlichen bedeutet vor allem

  • mehr Zeit zum Spielen mit Freundinnen und Freunden zu haben,

  • mit einem gemeinsamen warmen Mittagessen gestärkt in den Nachmittag zu starten,

  • einen ruhigen Platz und Unterstützung bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben zu bekommen,

  • an individualisieren Lernangeboten zur Entwicklung ihrer schulischen Leistungen teilnehmen zu können,

  • im Rahmen von Kursangeboten unterschiedlichen Interessen nachgehen zu können (Musik, Sport, Kreatives etc.)

  • mit den eigenen Ideen, Wünschen, Sorgen und Nöten verlässlich und kontinuierlich ein offenes Ohr bei den Erwachsenen vorzufinden

Die Möglichkeit, das Schulgeschehen mitzubestimmen und mitzugestalten, ist dabei eine wesentliche Voraussetzung, damit Kinder und Jugendliche sich an ihrer Ganztagsschule wohlfühlen.

Zum Weiterlesen:

Ist eine Schule eine Offene Ganztagsschule oder hat sie eine Offene Ganztagsschule?

Im Gegensatz zur gebundenen Ganztagsschule wird die Offene Ganztagsschule additiv umgesetzt, in dem das erweiterte Angebot an den Regelunterricht des Vormittags anschließt. Diese unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angebote werden in der Praxis sehr oft als „OGS-Angebot“, „OGT“, „Offene Ganztagsschule“ u.a.m. bezeichnet.

Das ist für alle Beteiligten immer wieder verwirrend. Es führt nicht nur sprachlich, sondern auch in der Praxis zu einer institutionellen Abgrenzung im Sinne einer „Schule am Vormittag“ und einer „Offene Ganztagsschule am Nachmittag“.

Laut KMK (Ganztagsschulen in Deutschland - Bericht der Kultusministerkonferenz vom 03.12.2015, Seite 8) umfasst das Angebot einer Ganztagsschule

  • „den Pflichtunterricht laut Stundentafel,

  • die Förderstunden und Angebote im Sinne der Stundentafel (unterrichtsbezogene Ergänzungen) sowie

  • zusätzliche außerunterrichtliche Angebote, die in der Regel in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Zu den typischen außerunterrichtlichen Angeboten gehören Lern- und Übungsangebote, Lernzeiten, Hausaufgabenbetreuung, Förder- und Neigungsangebote, Arbeitsgemeinschaften, Freizeitangebote, … und ähnliches mehr.“

Nach dem schleswig-holsteinischen Schulgesetz (§ 6) verbindet die Offene Ganztagsschule

  • „Unterricht und weitere schulische Angebote zu einer pädagogischen Einheit, die mindestens an drei Wochentagen jeweils sieben Zeitstunden umfasst.“

  • Sie bietet „ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können.“

Und die KMK beschreibt:

  • Das Ganztagsangebot wird „unter Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert, in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt und steht in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem vormittäglichen Unterricht. “ (KMK, Kommission für Statistik 2006, S. 7f.).

Danach ist eine Schule eine Offene Ganztagsschule. Sie umfasst sowohl den Unterricht als auch die unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angebote.

Etabliert haben sich inzwischen die Begriffe „Ganztagsangebot“ bzw. „Ganztag“ zur Benennung der unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angebote. Damit wird der „Ganztag“ sprachlich vom Unterricht am Vormittag abgrenzt, gemeint ist aber ein Angebot der Ganztagsschule und keine zweite Institution „OGS“ oder „OGTS“. Der „Ganztag“ mit seinem pädagogischen Konzept ist Teil des Schulprogramms der Schule. Die Verantwortung für die Ausgestaltung liegt bei der Schule bzw. der Schulleitung.

Wie lange dauert der Prozess der Entwicklung Ihrer Halbtagsschule zur Ganztagsschule?

Die Entwicklung Ihrer Schule hin zu einem ganztägigen Lern- und Lebensort ist ein herausfordernder und zugleich lohnender Entwicklungsprozess. Zwischen Idee und erfolgreichem Start als Ganztagsschule liegen viele Aufgaben. Dieser Weg dauert zwischen 9 und 12 Monate.

Eine der zentralen Herausforderungen ist die gemeinsame Erarbeitung eines schulspezifischen pädagogischen Konzeptes, an dem die gemeinsame Arbeit aller Beteiligten ausgerichtet ist. Es gilt herauszufinden, wie Ihre Ganztagsschule sein sollte, damit sich Kinder und Jugendliche wohlfühlen, gut lernen und sich ganzheitlich weiterentwickeln können.

Hier sowie auf unserem Flyer „Hier geht‘s zur Ganztagsschule“ haben wir den zeitlichen Verlauf und die erforderlichen Schritte mit entsprechenden Hinweisen zusammengefasst.

Was muss ich als Schulträger wissen und beachten, wenn ich eine meiner Schulen als Ganztagsschule genehmigen lassen möchte?

Der Schulträger stellt im Einvernehmen mit der Schule einen formlosen Antrag beim Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, damit diese Schule als Offene Ganztagsschule genehmigt und gefördert wird.

Dazu werden folgende Unterlagen eingereicht:

  • ein von der Schule erarbeitetes pädagogisches Konzept, das auf Dauer angelegt ist und Bestandteil des Schulprogramms wird,

  • die Zustimmung der Schulkonferenz,

  • das Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu der Konzeption (dies kann noch im Laufe des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden) sowie

  • eine Stellungnahme der zuständigen Schulaufsicht.

In der Richtlinie Ganztag und Betreuung ist das Verfahren geregelt. Alle notwendigen Antragsformulare finden Sie hier.

Wer kann der Träger eines Ganztagsangebots sein?

Träger eines Ganztagsangebots kann der Schulträger oder ein von diesem mit der Durchführung des Ganztagsangebots beauftragter Kooperationspartner sein. Als Kooperationspartner kommen in Betracht Eltern- oder Schulvereine oder eine andere entsprechend beauftragte Institution nach § 3 Abs. 3 SchulG (z.B. freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, sonstige rechtsfähige Maßnahmen- und Projektträger), bei der die Personen, welche zur Durchführung des Betreuungs- und Ganztagsangebotes eingesetzt werden, gemäß § 34 Abs. 6 SchulG beschäftigt sind.

Bei der Beauftragung eines Kooperationspartners durch den Schulträger sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.

Was ist zu beachten, wenn der Schulträger einen Kooperationspartner beauftragt?

„(…) In diesem Fall stellt sich (…) die Frage, ob die Übertragung der Trägerschaft vergaberechtlich ausschreibungspflichtig ist. Der Schulträger ist als öffentlich-rechtlicher Träger typischerweise öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Abs. 1 Nr. 1 GWB, auf den auch § 1 Abs. 1 VGSH verweist. Der zu vergebende Kooperationsvertrag stellt auch einen öffentlichen Auftrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB dar. Er ist nämlich auf die entgeltliche Beschaffung von Dienstleistungen, nämlich Betreuungsleistungen gerichtet. Dies wiederum führt zu der Verpflichtung, die Vergabe des Kooperationsvertrages öffentlich auszuschreiben.

Es muss daher geprüft werden, ob die öffentliche Ausschreibung europaweit oder lediglich national erfolgen muss. Dies wiederum ist nach § 106 Abs. 1 GWB davon abhängig, ob der für derartige Dienstleistungsaufträge maßgebliche Schwellenwert überschritten wird.

Der Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung liegt zurzeit bei 221.000,00 Euro. Er ist nach § 3 VgV durch Schätzung zum Zeitpunkt der Vergabe zu ermitteln. Bei der Schätzung ist gemäß § 3 Abs. 1 VgV die für den Auftrag voraussichtlich zu zahlende Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, wobei alle entgeltwerten Leistungsbestandteile zu berücksichtigen sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen, für die kein Gesamtwert geschätzt werden kann, sieht § 3 Abs. 11 VgV eine differenzierte Berechnung vor.

Zeitlich begrenzte Aufträge mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten sind auf der Grundlage des Gesamtwertes für die Laufzeit des Auftrages zu schätzen. Bei Aufträgen, die eine unbestimmte Laufzeit haben oder eine Laufzeit von mehr als 48 Monaten ist der 48fache Monatswert zugrunde zu legen. Es muss daher ermittelt werden, welche geldwerten Leistungen der öffentliche Auftraggeber dem weiteren Träger für die Erbringung der Betreuungsleistungen zuwenden will. Unberücksichtigt bleiben dabei die entsprechenden Landeszuwendungen, weil es sich hierbei nicht um geldwerte Leistungen des Auftraggebers handelt.

Maßgeblich sind bei zeitlich befristeten Aufträgen bis zu vier Jahren Laufzeit die Zahlungen des Schulträgers für die Laufzeit des Vertrages, bei unbefristeter Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als vier Jahren die Leistungen für vier Jahre. Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Wert von mehr als 221.000,00 Euro, ist die Vergabe europaweit unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vorzunehmen. Überschreitet der ermittelte Auftragswert den Schwellenwert von 221.000,00 Euro nicht, kann eine nationale Vergabe durchgeführt werden. Vom letzteren ist in aller Regel auszugehen.

Im Falle der nationalen Vergabe ist typischerweise eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Erleichterungen können sich aufgrund der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVg-VO) ergeben, die bei Auftragswerten von bis zu 100.000,00 Euro eine freihändige Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung unter Beteiligung von drei bis fünf vorher ausgewählten Bietern zulässt.“

Warum ist es sinnvoll, kommunale Vertreter/-innen frühzeitig einzubinden?

Eine gut funktionierende Ganztagsschule braucht vielfältige Unterstützung und eine Verankerung vor Ort. Viele Entscheidungen, die das Ganztagsangebot beeinflussen, werden von den kommunalen Vertreter/-innen getroffen.

Wenn Ganztagsschulen kommunale Vertreter/-innen rechtzeitig mit einbeziehen, finden ihre Interessen leichteren Eingang in die Entscheidungsfindung, was u.a. auch die Förderung des Ganztagsangebotes betrifft. Die kontinuierliche Information über den Stand der Ganztagsschule erhöht die Chance, diese als Standortvorteil der Kommune zu begreifen und entsprechend auszustatten.

Zum Weiterlesen:

Pädagogisches Konzept

Was beinhaltet das pädagogische Konzept und welche Fragen sollten beantwortet werden?

Laut Ziffer 2.1 g) der Richtlinie Ganztag und Betreuung erarbeitet die Schule ein auf Dauer angelegtes pädagogisches Konzept und stimmt dieses mit dem Schulträger und gegebenenfalls mit dem Kooperationspartner, der mit der Durchführung des Betreuungs- bzw. Ganztagsangebots beauftragt wird (Träger nach Ziffer 1), ab.

Am pädagogischen Konzept richtet sich die gemeinsame Arbeit aller Beteiligten aus. Es gilt herauszufinden, wie Ihre Ganztagsschule sein sollte, damit sich Kinder und Jugendliche wohlfühlen, gut lernen und sich ganzheitlich weiterentwickeln können.

Dabei stellen sich unter anderem die Fragen,

  • wie ein vielfältiges, kind- und jugendgerechtes Ganztagsangebot gemeinsam mit Jugendhilfe, Sportvereinen, kulturellen Einrichtungen und anderen Partnern umgesetzt werden kann,

  • wie sich individuelle Lehr- und Lernkonzepte und eine sinnvolle Verknüpfung mit dem Unterricht realisieren lassen,

  • wie die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angemessen berücksichtigt werden können,

  • wie Teilhabe, Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten Rechnung getragen wird,

  • wie die Bedürfnisse nach gesunder Nahrung und Bewegung berücksichtigt werden,

  • wie vielfältige und freundliche Räume in der Schule und im sozialen Nahraum gestaltet und genutzt werden,

  • an welchen Orten und zu welchen Zeiten sich Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte des Ganztags begegnen und austauschen können,

  • welche Qualifikation das pädagogische Personal benötigt und in welchem Umfang es beschäftigt werden soll und

  • mit welchem Träger das Ganztagsangebot umgesetzt werden kann und welche weiteren Kooperationspartnern geeignet sind.

Im pädagogischen Konzept sind zu beschreiben:

  • die pädagogischen Grundsätze

  • die Ziele der Ganztagsschule

  • die Kooperationspartnerschaft für die ergänzenden Veranstaltungen

  • Ausgestaltung und Finanzierung

  • die Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern

  • Art, Umfang und Durchführung der Angebote

  • Verzahnung mit dem Unterricht

  • Zeitstruktur der Unterrichts- und Angebotsgestaltung

  • die Mittagsversorgung

  • Personal

  • Räumlichkeiten

Zum Weiterlesen:

Wer erstellt das pädagogische Konzept?

Laut Ziffer 2.1 g) der Richtlinie Ganztag und Betreuung erarbeitet die Schule ein auf Dauer angelegtes pädagogisches Konzept und stimmt dieses mit dem Schulträger und gegebenenfalls mit dem Kooperationspartner, der mit der Durchführung des Betreuungs- bzw. Ganztagsangebots beauftragt wird (Träger nach Ziffer 1), ab.

Das pädagogische Konzept wird in der Regel von der Schulleitung und interessierten Lehrkräften erstellt. Es hat sich bewährt,

  • sich vorab mit dem Kollegium sowie Eltern und Schülervertreter/-innen über Eckpunkte des pädagogischen Konzepts z.B. auf einem Schulentwicklungstag oder in einer Zukunftswerkstatt zu verständigen und

  • an einer anderen Offenen Ganztagsschule zu hospitieren.

Wie werden Eltern und Schüler/-innen am Ganztagsangebot beteiligt?

Eltern und Schüler/-innen können frühzeitig in Planung und Entwicklung einbezogen werden. Grundlage ist die Erfragung der Bedarfe zu Beginn. Daneben bestehen gute Erfahrungen mit der regelmäßigen Befragung von Eltern und Schüler/-innen, um möglichst früh Rückmeldung bezüglich des Ganztagsangebotes zu erhalten.

Schulen unterstützen auf diesem Wege die konstruktive und kritische Auseinandersetzung der Schüler/-innen mit den Angeboten. Über die Schulgremien wie Schüler/-innenvertretung, Elternvertretung und Schulkonferenz hinaus bietet sich eine frühzeitige Beteiligung an Konzeptentwicklung und Profilsetzung der Ganztagsschule an. Über diese Gremien können Eltern und Schüler/-innen auch das Ganztagsangebot mitgestalten.

Die Mitbestimmung über die Inhalte des Ganztagsangebotes führt erfahrungsgemäß zu einer erhöhten Teilnahme und Akzeptanz.

Können Eltern und Schüler/-innen im Ganztag Kurse anbieten?

An vielen Schulen wirken Eltern und ältere Schüler/-innen als Kursleitungen oder bei der Gestaltung der Mittagszeit mit. Aktive Eltern(mit)arbeit stellt darüber hinaus eine Bereicherung des Schullebens dar. Häufig verfügen Eltern über wichtige Kompetenzen, handwerkliche oder künstlerische Fähigkeiten und berufliches Wissen, die für das Ganztagsangebot genutzt werden können. Sie haben oft Kontakt zu Vereinen, Organisationen und Institutionen, die sich für eine Zusammenarbeit mit der Schule empfehlen und können diese bei Gelegenheit zum Wohle ihrer Kinder in das Ganztagsangebot einbringen.

Zum Weiterlesen:

Welche Raumangebote sind für den Ganztagsbetrieb notwendig?

Kinder und Jugendliche brauchen Platz und Raum, um sich gesund entwickeln und entfalten zu können. In einer Ganztagsschule muss es deshalb Räume geben, die Lernen mit Kopf, Herz und Hand ermöglichen.

Bei der Raumplanung und -gestaltung sollte beachtet werden, dass Räume je nach Bedarf als Lern-, Bewegungs-, Entspannungs- oder Rückzugsort genutzt werden können. Kinder und Jugendliche brauchen eine anregende Umgebung, in der sie mit Hilfe geeigneter Lern- und Spielmaterialien dazu ermutigt werden, sich kreativ auszuleben, Erfahrungen zu machen und selbstständig zu experimentieren. Ebenso benötigen sie Freiräume, in denen sie ihren natürlichen Bewegungsdrang entfalten können. Und sie brauchen Räumlichkeiten, in denen sie Ruhe und Entspannung finden. Neben der Gestaltung der Innenräume spielt die des Außengeländes ebenfalls eine wichtige Rolle.

Erfahrungsgemäß werden folgende Räume benötigt:

  • Stammräume für Klassen

  • Fachräume, Lernwerkstätten, Lernbüros, Bibliothek

  • Speiseraum / Mensa / Cafeteria

  • Räume für Entspannung und Rückzug

  • Räume für Bewegung

  • Räume für Begegnung und Selbstorganisation (z.B. Schüler/-innencafé)

Für Schulen mit eingeschränkter Raumkapazität kann in der Kooperation die Chance liegen, weitere Ganztagsangebote durch die Nutzung der Räume von Kooperationspartnern/-innen im Stadtteil zu ermöglichen.

Können Unterrichtsräume doppelt genutzt werden?

Grundsätzlich ist eine Doppelnutzung der Arbeitsräume denkbar, vor allem dann, wenn der Unterricht selbstbestimmte Lern- und Arbeitsformen einschließt und sich daraus Konsequenzen für die Art der Möblierung, die Unterbringung von Materialien und die Anordnung der Tische ergeben.

In der Praxis ist in vielen Unterrichtsräumen diese Variabilität bisher noch nicht gegeben. Sie haben nicht den Charakter von auf Individual- und Kleingruppenarbeit zugeschnittenen Arbeitsgelegenheiten. Deswegen legen Ganztagsschulen Wert darauf, dass neben einzelnen Räumen, die Doppelnutzungen hergeben, auch Räume zur Verfügung stehen, die ausschließlich der Betätigung, Begegnung oder Erholung in der Freizeit vorbehalten sind.

Müssen Ganztagsangebote im Schulgelände stattfinden?

Nein. Ganztagsangebote können als schulische Veranstaltungen auch außerhalb des Schulgebäudes durchgeführt werden. Die Einbindung von außerschulischen Lernorten ermöglicht Schülerinnen und Schülern neue Lernerfahrungen und tragen zur Öffnung in den Sozialraum bei. Angebote an außerschulischen Lernorten können einen wichtigen Beitrag zur Verknüpfung der verschiedenen Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen leisten.

Zum Weiterlesen:

Welche Empfehlungen gibt es für ein gutes und gesundes Mittagessen an der Ganztagsschule?

Durch die Einrichtung von Ganztagsschulen wird Schule zum zentralen Lebensraum der Kinder und Jugendlichen. Während eines langen Schultages sollen Schülerinnen und Schüler, aber auch Lehrkräfte sowie Mitarbeitende der Schule Gelegenheit haben, ein wohlschmeckendes und gesundes Essen einzunehmen. Die gemeinsame Mahlzeit leistet einen wichtigen Beitrag zum sozialen Lernen, sie schafft Gelegenheit, sich untereinander auszutauschen und stärkt das Schulklima.

Auf der Website Schule + Essen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. können Empfehlungen für die Schulverpflegung eingesehen und heruntergeladen werden:

Hier finden Sie Informationen zu: 

  • pädagogischen Rahmenbedingungen (Bedeutung der Ernährung für den Lebensraum Schule, Zusammenhang von Schule, Gesundheit und Bildung) 

  • Kulturellen Rahmenbedingungen

  • Schulorganisatorische Rahmenbedingungen (Teilnahme am Mittagessen, Essatmosphäre und Schulklima, Essenszeit, Gestaltung des Essraumes) 

  • Gestaltung der Schulverpflegung (Mindeststandards, Getränkeversorgung, Bewirtschaftungssysteme etc.)

Die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung berät Verantwortliche, Caterer und Eltern rund um gesunde Mahlzeiten.

Kontakt:

Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.

Sektion Schleswig-Holstein

Hermann-Weigmann-Str. 1

24103 Kiel

Tel. 0431 627 06

kontakt@dge-sh.de

 

Weitere Informationen:

IN FORM ist Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung. Sie wurde 2008 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) initiiert und ist seitdem bundesweit mit Projektpartnern in allen Lebensbereichen aktiv. Ziel ist, das Ernährungs- und Bewegungsverhalten der Menschen dauerhaft zu verbessern.

www.in-form.de

www.fitkid-aktion.de

www.schuleplusessen.de

Können Kinder und Jugendliche zur Teilnahme an Kursen am Nachmittag verpflichtet werden?

Offene Ganztagsschulen bieten ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig, aber verbindlich für mindestens ein Schulhalbjahr anmelden können.

Darüber hinaus kann die Schule die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären (§ 6 Abs. 2 SchulG 2007). Diese sind kostenfrei anzubieten.

Rollen, Aufgaben und Zuständigkeiten

Welche unterschiedlichen Professionen arbeiten im Team der Ganztagsschule zusammen?

In Ganztagsschulen arbeiten Lehrkräfte, Sozialpädagogen/-innen, Erzieher/-innen, Schüler/-innen, Eltern, Ehrenamtliche und weitere Kooperationspartner/-innen aus Vereinen etc. zusammen.

Die Serviceagentur bietet für alle Beteiligten einer Ganztagsschule Fortbildungen zu den Bereichen pädagogische Grundlagen, Kommunikation, Konfliktmanagement und Projektmanagement an, um die pädagogische Eignung bzw. Qualifikation zu stärken. Unsere aktuelles Fortbildungsangebot finden Sie im Veranstaltungskalender.

Wie läuft die Zusammenarbeit der Mitwirkenden in der Ganztagsschule?

An der Ganztagsschule arbeiten in der Regel unterschiedliche Professionen gleichberechtigt zusammen. Kooperation braucht Koordination. Diese Aufgabe kann in Absprache zwischen dem Träger und der Schulleitung einer einzelnen Person übertragen oder von einer Gruppe übernommen werden.

Für eine gelingende Zusammenarbeit ist es wichtig, dass zunächst die verschiedenen Gruppen und Personen Klarheit darüber haben, welche Erwartungen an sie und ihre Tätigkeit von den anderen Beteiligten geknüpft werden und welche Erwartungen sie selbst an sich und andere haben und welche Kompetenzen eingebracht werden können.

Auf der Basis dieser Bestandsaufnahme und deren gemeinsamer Analyse sind entsprechende Regeln, Schritte und Rituale der Zusammenarbeit zu entwickeln, zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu reflektieren.

Anregungen zu inhaltlichen Aspekten und zur Gestaltung des Prozesses finden Sie hier.

Viele Ganztagsschulen achten bei der Koordination und Kooperation darauf, alle Mitwirkenden an mindestens einer festen Stelle kontinuierlich einzubinden. Dies geschieht z.B. in Form von Teamsitzungen, „Stammtischen“ oder Fortbildungsangeboten. Der Aufbau einer offenen Kommunikations- und Rückmeldekultur, in der die beteiligten Personen sich in wertschätzender Weise der Stärken und Erfolge bewusstwerden, aber auch Schwierigkeiten und Schwachstellen angemessen miteinander besprechen können, unterstützt die Zusammenarbeit und Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ganztagsschule.

Wer organisiert das Ganztagsangebot?

Diese Aufgabe kann in Absprache zwischen dem Träger und der Schulleitung einer einzelnen Person übertragen oder von einer Gruppe übernommen werden.

An den meisten Offenen Ganztagsschulen organisieren Ganztagskoordinatoren/-innen das Ganztagsangebot. Je nach Stundenumfang und Qualifikation bzw. der Verteilung in der Ganztagsschule sind sie für

  • die Erstellung des Programms und dessen konkrete Durchführung,

  • die Kontakte zu den pädagogischen Mitarbeitern/-innen im Nachmittagsbereich und zu Kooperationspartnern/-innen bis hin zur Teamentwicklung (wer macht was im Ganztag),

  • die Gestaltung des Mittagsessens,

  • die Elternbeiträge

verantwortlich.

Für die Organisation des Ganztagsschulbetriebes erhält die Offene Ganztagsschule zusätzlich zwei Lehrerwochenstunden.

Die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ bietet regelmäßig Fachforen für Ganztagskoordinatoren/-innen an. Informationen hierzu erhalten Sie unter Veranstaltungen und über unseren Newsletter.

In welchem Umfang werden den Schulen Lehrerwochenstunden für die Organisation des Offenen Ganztagsschulbetriebs zur Verfügung gestellt?

Die Schulen erhalten für die Organisation des Offenen Ganztagsschulbetriebes zwei Lehrerwochenstunden.

Diese Stunden werden z. B. die für die Koordination des Ganztagsangebotes durch eine beauftragte Lehrkraft oder auch für die konkrete Zusammenarbeit mit dem Träger eines Betreuungs- bzw. Ganztagsangebots bzw. eingesetzt.

Dürfen Lehrkräfte in der Ganztagsschule Kurse im Rahmen einer Nebentätigkeit anbieten?

„Im Schuldienst tätige Lehrkräfte einschließlich der Schulleitungen können unter keinen Umständen außerhalb ihres Hauptamtes im Rahmen der Ganztags- und Betreuungsleistungen eingesetzt werden. Eine entsprechende Nebentätigkeit ist nicht genehmigungsfähig und daher rechtswidrig.“

„Die Bekanntmachung des für Bildung zuständigen Ministeriums vom 18.07.2012 – III 132-0312.4 ‚Tätigkeit von Lehrkräften im Ganztags- und Betreuungsbetrieb von Schulen/Genehmigung von Nebentätigkeiten’ weist darauf hin, dass es nicht zulässig ist, an Schulen tätige Lehrkräfte in Nebentätigkeit im Ganztags- und Betreuungsbetrieb einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einsatz in einem (zusätzlichen) Arbeitsverhältnis oder in einem Verhältnis der freien Mitarbeit erfolgt oder ob der Einsatz an der eigenen oder einer fremden Schule vorgesehen ist.

Auch die Tätigkeit von Lehrkräften aufgrund vertraglicher Beziehungen zu weiteren Trägern, die entweder die Trägerschaft der offenen Ganztagsschule übernommen oder einzelne Leistungen aufgrund von Vertragsbeziehungen mit dem Schulträger ausführen, ist nach der o. g. Bekanntmachung ausgeschlossen.“

Dürfen ältere Schülerinnen und Schüler Ganztagsangebote durchführen?

Ja, ältere Schülerinnen und Schüler dürfen Ganztagsangebote durchführen.

Bei unter Sechzehnjährigen muss eine Lehrkraft zugegen sein. Sechzehnjährige und ältere Schüler/-innen dürfen eigenständig Kurse anbieten und in diesem Rahmen festgelegte Aufsichtsaufgaben wahrnehmen. Hierbei muss eine zuständige Lehrkraft erreichbar sein. Die Aufsichtspflicht verbleibt bei der Schule.

Weitere Ausführungen finden Sie in der Handreichung zur Gestaltung von Verträgen an Ganztagsschulen, Seite 9f sowie in der Broschüre „Lernen am anderen Ort“ (siehe Verwaltungsvorschrift Aufsicht).

Wichtig

„Der Einsatz minderjähriger oder volljähriger Schüler an der eigenen Schule ist ausschließlich in der rechtlichen Gestaltungsform eines Arbeitsverhältnisses möglich. Demgegenüber scheidet eine Tätigkeit aufgrund eines Honorarvertrages bzw. freien Mitarbeiterverhältnisses unabhängig davon aus, ob minderjährige oder volljährige Schüler betroffen sind, weil die für die freie Mitarbeit erforderliche Weisungsfreiheit bei einem Schüler an der eigenen Schule aufgrund dessen Eingebundenheit in die Schulorganisation tatsächlich nicht realisiert werden kann. Der Träger des Betreuungs- und Ganztagsangebotes kann daher einen Vertrag über freie Mitarbeit mit einem Schüler, der an seiner eigenen Schule eingesetzt werden soll, nicht wirksam abschließen.“ (Handreichung zur Gestaltung von Verträgen an Ganztagsschulen, Seite 10)

Als Voraussetzung für die Leitung von Kinder- und Jugendgruppen in Vereinen und Verbänden bieten diese eine Ausbildung zum/ zur Jugendgruppenleiter/-in an; eine ähnliche Qualifizierung wird auch für den Erwerb von Trainerlizenzen für Sportangebote angeboten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ljrsh.de oder www.juleica.de

Wie ist die Weisungsbefugnis der Schulleitung geregelt?

Ziffer 5.4 der Richtlinie Ganztag und Betreuung gibt den Schulträgern bzw. weiteren Trägern auf, im Vertrag sicherzustellen, dass die Weisungsbefugnis der Schulleitung gewährleistet ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gegenüber den Personen, die im Rahmen des Ganztagsangebotes beschäftigt sind, im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung weisungsbefugt.

Das Weisungsrecht des Schulleiters gegenüber den an der Schule tätigen Personen nach § 34 Abs. 5 bis 7 SchulG ist gesetzlich zwingend angeordnet (§ 33 Abs. 3 S. 1 SchulG).

Erforderlich ist, dass Schulträger und Schulleitung vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung mit dem Ganztags- und Betreuungspersonal bzw. mit dem weiteren Träger den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung abstimmen und klären, mit welchem Umfang und bezogen auf welchen Weisungsgegenstand das Weisungsrecht des Schulleiters umrissen und vereinbart werden soll.

Der Umfang des Weisungsrechts der Schulleitung gegenüber einer Ganztags- oder Betreuungskraft wird beeinflusst durch die Trägerschaft und die Ausgestaltung von Verträgen mit dem externen Personal.

Zum Weiterlesen:

Welche Verträge werden zwischen Mitarbeiter/-innen und dem Träger der Ganztagsschule geschlossen?

In den Teams an einer Ganztagsschule wirken mehrere Mitarbeitende unterschiedlicher Professionen zusammen. Im Interesse einer klaren und kontinuierlichen Arbeit schließen die Träger von Ganztagsschulen schriftliche Verträge mit dem eingesetzten Personal.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat eine "Handreichung zur Gestaltung von Verträgen im Rahmen von Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten an Schulen in Schleswig-Holstein" veröffentlicht.

Die aktuelle Version der Handreichung nebst der Vertragsmuster finden Sie hier.

Die Handreichung verfolgt das Ziel, Trägern von genehmigten Offenen Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten in der Primarstufe oder an G8-Gymnasien eine Hilfestellung bei der Gestaltung von Verträgen mit Institutionen und Personen zu geben, welche die unterrichtsergänzenden Ganztags- und Betreuungsangebote in der jeweiligen Schule vor Ort erbringen.

Begleitend zur Handreichung bietet der Autor, Herr Prof. Dr. Nebendahl, in Zusammenarbeit mit der Serviceagentur „Ganztägig lernen“ Schleswig-Holstein Informationsveranstaltungen zum Thema „Rechtlich auf der sicheren Seite - Gestaltung von Verträgen mit Betreuungs- und Ganztagspersonal“ an. Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.

Welche Nachweise benötigen Personen, die im Rahmen der Ganztagsangebote tätig sind?

Personen, die im Rahmen der Ganztagsangebote tätig sind, müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen.

Dazu sind diese Personen durch den Träger nach Ziffer 1 gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu belehren.

Gleiches gilt für die Belehrung zur Beachtung des Datenschutzes, die durch die Schulleitung erfolgt (§3 Schul-Datenschutzverordnung – SchulDSVO).

Weiterhin ist ein erweitertes Führungszeugnisses nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Dafür anfallende Gebühren werden vom Land nicht übernommen.

Siehe Ziffer 5.3 der Richtlinie Ganztag und Betreuung.

Darüber hinaus muss ein Nachweis über einen bestehenden Masernschutz bei der Schulleitung vorgelegt werden. Die Nachweispflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule und weiteren Partner/-innen

Warum ist Kooperation so wichtig für ein gelingendes Ganztagsangebot?

Für Schleswig-Holstein ist die Kooperation mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern bei der Genehmigung als Ganztagsschule ebenso wie eine Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgegeben.

Die Kooperationspartner/-innen erschließen den Kindern und Jugendlichen neue Lern- und Lebenswelten, die die Schule allein nicht (an-) bieten kann. Für die Ganztagsschulen ergibt sich aus der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartner/-innen ein breiter Angebotsfächer, mit dem ein weites Spektrum an Kompetenzen vermittelt und unterschiedliche Schüler/-innen erreicht werden können.

Durch die Beschäftigung verschiedener Personen, die haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich Angebote durchführen, besteht an Ganztagsschulen eine stärkere Notwendigkeit zur Kooperation mit außerschulischen Akteuren sowie das Arbeiten in multiprofessionellen Teams. Die Zusammenarbeit zwischen den Professionen stellt dabei hohe Anforderungen an die Beteiligten.

Ein geteiltes Bildungs- und Rollenverständnis ist eine wichtige Voraussetzung gelingender Kooperation. Eines, das zu gemeinsamen Konzepten führt, die pädagogische Perspektiven in ihrer Vielfalt als Gewinn abbilden. Rollenerwartungen und -zuschreibungen sowie Kooperationsmotive und -ziele müssen geklärt werden, und es braucht verschiedene Rahmenbedingungen wie Zeiten, Räume, verbindliche Vereinbarungen und Partizipationsstrukturen.

Zum Weiterlesen:

Vom Nebeneinander zum Miteinander – Kooperation und multiprofessionelle Zusammenarbeit im Ganztag

DKJS-Arbeitshilfe 05: Ganztagsschule gemeinsam gestalten

DKJS-Themenheft 04: Schule ist Partner. Ganztagsschule und Kooperation

DKJS-Themenheft 05: Partner in der Schule. Erfahrungen aus verschiedenen Kooperationsbereichen.

Wie gewinne ich Kooperationspartner/-innen?

Ganztagsschulen finden ihre Partner/-innen für Kooperationen in Einrichtungen und Fachkräften der Jugendhilfe, in Institutionen aus dem Bildungs- und Freizeitbereich des Gemeinwesens bzw. der Region und in engagierten Einzelpersonen.

Es hat sich bewährt, sich vorab einen Überblick über die bestehenden Träger und Freizeit- und Bildungsangebote vor Ort zu verschaffen. Regionale Besonderheiten und Institutionen können sehr bereichernd sein. Positive Erfahrungen machen Ganztagsschulen damit, möglichst frühzeitig ins Gespräch mit der Jugendhilfe zu treten, um die Kooperation auf eine gemeinsame Basis zu stellen, das jeweilige Spektrum abzugleichen und Angebote zu entwickeln.

Durch die Öffentlichkeitsarbeit können auch Eltern, ältere Schüler/-innen oder weitere Interessierte für die Mitarbeit gewonnen werden.

Zum Weiterlesen:

DKJS-Themenheft 09: Öffentlichkeitsarbeit als Impuls zur (Ganztags-)Schulentwicklung

Wie gestalte ich die Zusammenarbeit mit Kooperationspartner/-innen sinnvoll?

Dauerhaft gelingen kann Kooperation nur, wenn alle Seiten Nutzen daraus ziehen. Erfahrungsgemäß sind für eine erfolgreiche Zusammenarbeit die folgenden Punkte wichtig:

  • beteiligte Partner/-innen

  • Ziele der Kooperation

  • Erwartungen der Schule und des Kooperationspartners bzw. der Kooperationspartnerin

  • Projekt- und Angebotsinhalte

  • Altersgruppe und geplante Zahl der beteiligten Schüler/innen

  • Ort der Angebote und zeitliche Strukturen

  • Regelungen zu den Kosten

  • Rechte und Pflichten der Schule und der Partnerin/ des Partners

  • Modus der Auswertung der Aktivitäten.

Eine schriftliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit ist notwendig und trägt zur Kontinuität bei.

Um die Kooperation in den Blick zu nehmen, eigenen sich folgende Fragen für eine erste Analyse:

  • Welche Kommunikations- und Kooperationsstrukturen bestehen, welche Rahmenbedingungen möchten wir verändern?

  • Wie können sich die unterschiedlichen Professionen unterstützen?

  • Was ist mein persönlicher Anteil daran?

  • Was sind unsere gemeinsamen Ziele, was unsere Hürden? Wo sind unsere Grenzen?

  • Wie arbeiten andere Ganztagsschulen und wie können wir davon profitieren?

Weitere Anregungen finden Sie hier.

Fördermöglichkeiten

In welcher Höhe sind Fördermittel für die einzelnen Schularten vorgesehen?

Das Land Schleswig-Holstein fördert den Unterricht ergänzende schulische Veranstaltungen zur Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Dazu gehören Angebote an genehmigten (1) Offenen Ganztagsschulen (Richtlinie Ganztag und Betreuung, Ziffer 2) und (2) Betreuungsangebote in der Primarstufe (ebd., Ziffer 3).

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich jeweils nach dem zeitlichen Umfang der Angebote und der Anzahl der regelmäßig daran teilnehmenden Schüler/-innen. Eine Nachfinanzierung ist bei allen drei Fördermöglichkeiten ausgeschlossen.

(1) Offene Ganztagsschulen

Gefördert werden schulische Veranstaltungen, die ergänzend zum Unterricht angeboten werden. Die Angebote sind in halben oder vollen Zeitstunden vorzuhalten und sollten jeweils mindestens zehn (bei Schulen mit einer Anzahl von bis zu 180 Schülerinnen und Schülern: acht) Teilnehmende umfassen. In pädagogisch oder organisatorisch begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich (ebd., Ziffer 2.3.2, 2. Absatz).

Der Förderbetrag einer Zeitstunde je Teilnehmer/-in und Schuljahr beträgt:

• an allgemein bildenden Schulen 20 EUR

• an Förderzentren mit den Schwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung bis zu 40 EUR

• an allen übrigen Förderzentren bis zu 30 EUR

Zur gezielten Förderung schwerstbehinderter Kinder und Jugendlicher wird an den Förderzentren mit den Schwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung eine zusätzliche Unterstützung für erhöhte Personalausgaben gewährt.

Im Rahmen der Höchstförderung (s.u.) gibt es zusätzlich Pauschalen pro Schuljahr:

• 5.000 EUR für Schulen mit bis zu 50 Schüler/-innen

• 8.000 EUR für Schulen mit bis zu 110 Schüler/-innen

• 12.000 EUR für Schulen mit mehr als 110 Schüler/-innen

Beispiel:

Berechnung der Zuwendung durch das Land für allgemein bildende Schulen (1 Std. Mittagspause, 1 Stunde Hausaufgabenbetreuung an jeweils 3 Tagen mit jeweils 25 Teilnehmenden über ein gesamtes Schuljahr):

• 2 Stunden x 3 Tage x 25 Teilnehmende x 20 EUR = 3.000 EUR pro Schuljahr

Je nach Schülerzahl gibt es unterschiedliche Grenzen der Höchstförderung je Schuljahr:

• höchstens 35.000 EUR für Schulen mit bis zu 400 Schüler/-innen

• höchstens 45.000 EUR für Schulen mit bis zu 650 Schüler/-innen

• höchstens 50.000 EUR für Schulen mit mehr als 650 Schüler/-innen

In organisatorischer Verbindung mit einem Förderzentrum erhöht sich dieser Betrag um jeweils 5.000 EUR.

Weitere Informationen zur Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe und zur Antragstellung finden Sie hier.

(2) Betreuung in der Primarstufe an Schulen, die nicht als genehmigte Offene Ganztagsschulen arbeiten

Gefördert werden schulische Veranstaltungen, die ergänzend zur verlässlichen Schulzeit angeboten werden. Die Angebote sind in halben oder vollen Zeitstunden vorzuhalten und sollten jeweils mindestens zehn (bei Schulen mit einer Anzahl von bis zu 180 Schülerinnen und Schülern: acht) Teilnehmende umfassen. In pädagogisch oder organisatorisch begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich Ziffer 3.2.2., 3. Absatz).

Es werden höchstens vier Zeitstunden je Schultag mit bis zu 15 EUR je Teilnehmer/-in und Stunde im Schuljahr gefördert.

Höchstförderung je Schuljahr:

• höchstens 7.000 EUR für Schulen mit bis zu 100 Schüler/-innen

• höchstens 9.000 EUR für Schulen mit bis zu 400 Schüler/-innen

• höchstens 11.000 EUR für Schulen mit mehr als 400 Schüler/-innen

Weitere Informationen zur Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe und zur Antragstellung finden Sie hier.

Wann werden die Fördergelder für ein Schuljahr beantragt?

Die Zuwendung wird jeweils bis zum 30. April für das folgende Schuljahr beim für Bildung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein mit einem Excel-Vordruck beantragt. (Excel-Vordruck „Formular für Förderanträge und Verwendungsnachweise ab dem Schuljahr 2021/22" unter Inhalte - Formulare - schleswig-holstein.de)

Bis wann müssen die Fördergelder abgerechnet werden?

Nach Ablauf des Schuljahres, spätestens bis zum 30. September, wird die zweckentsprechende Verwendung der Mittel dem für Bildung zuständigen Ministerium in Form eines Verwendungsnachweises (Excel-Vordruck „Formular für Förderanträge und Verwendungsnachweise ab dem Schuljahr 2021/22" unter Inhalte - Formulare - schleswig-holstein.de) nachgewiesen. Dazu hat die Schulleitung entsprechende Angaben aufzubereiten.

Welche weiteren Möglichkeiten für die Finanzierung des Offenen Ganztagsangebotes bestehen?

Neben den Zuschüssen des Landes zum Offenen Ganztagsangebot werden die Schulen vom Schulträger beim Mittagessen, beim Personal oder bei den Angeboten unterstützt. Diese Unterstützung ist in den einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich.

Daneben werben die Träger Spenden bzw. Stiftungs- oder Projektmittel ein. Ein Elternbeitrag (oft sozial gestaffelt) ist in vielen Ganztagsschulen üblich.

Zum Weiterlesen:

DKJS-Arbeitshilfe 10: "Fundraising als Herausforderung und Chance für Schulen und ihre Kooperationspartner“

Welche Kosten entstehen aus dem Besuch der Ganztagsschule für die Eltern?

In Offenen Ganztagsschulen entstehen den Eltern Kosten für das Mittagessen und für Angebote im Rahmen der zusätzlichen Angebote am Nachmittag.

Über die Höhe des Beitrages durch die Eltern entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Ganztagsschule. Die Möglichkeit einer sozialen Staffelung ist vor Ort zu erfragen.

Der Besuch einer gebundenen Ganztagsschule ist kostenfrei mit Ausnahme des Mittagessens.

Versicherungen

Sind Ganztagsangebote schulische Veranstaltungen?

Ja. Veranstaltungen gelten als schulische Veranstaltungen, wenn sie Teil des pädagogischen Konzeptes der Schule sind und eine Kooperationsvereinbarung besteht. Damit greift auch die gesetzliche Unfallversicherung. Weitere Ausführungen finden Sie dazu in der Broschüre Lernen am anderen Ort.

Sind Schüler/-innen auf dem Weg von der Schule zur Veranstaltung eines/einer Kooperationspartners/-in gesetzlich unfallversichert?

Ja. Die Angebote sollen in geeigneten Räumlichkeiten und – soweit machbar – möglichst schulnah durchgeführt werden. Für die Wege dorthin und zurück sowie nach Hause sind die Schüler/innen über die Unfallkasse Nord versichert. Weitere Ausführungen finden Sie dazu in der Broschüre "Lernen am anderen Ort".

Sind Schüler/-innen bei Veranstaltungen oder Angeboten von Kooperationspartnern/-innen auf dem Schulgelände und außerhalb des Schulgeländes gesetzlich unfallversichert?

Ja, die Schüler/-innen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, wenn es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Allerdings kann eine Veranstaltung nicht als schulische Veranstaltung genehmigt werden, wenn mehr als die Hälfte der Teilnehmenden nicht Schüler/-innen der Schule sind.

Wie sind die Mitarbeiter/-innen der Ganztagsschule versichert?

Ist der Schulträger Träger des Ganztagsangebotes, sind die vom Schulträger im Rahmen der Ganztagsschule beschäftigten Personen der Unfallkasse Nord anzuzeigen.

Andere Träger sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen beschäftigten Personen zu gewährleisten. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diesen Personenkreis ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Hamburg. Weitere Ausführungen finden Sie dazu in der Broschüre „Lernen am anderen Ort“.

Besteht Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler, die in den Ferienzeiten an Betreuungsangeboten ihrer Schule teilnehmen?

Schulische Betreuungsangebote während der Ferien unterliegen unter den folgenden Voraussetzungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:

Betreuungsangebote während der Ferienzeiten sind Bestandteil des pädagogischen Konzepts der Schule bzw. des Schulprogramms und erfüllen inhaltlich den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Bei den Angeboten handelt es sich demnach um schulische Veranstaltungen.

Die Betreuungsangebote werden unter der pädagogischen und organisatorischen Verantwortung der Schule durchgeführt. Dies ist z.B. gesichert, wenn der Betreuungsplan zwischen Schulleitung und Leitung des Betreuungsteams abgestimmt wird, die Erreichbarkeit der Schulleitung oder deren Vertretung in den Ferienzeiten gewährleistet ist und alle Angebote in den Ferien einen Bezug zum pädagogischen Auftrag der Schule haben. Unfallversicherungsschutz für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule an den Betreuungsangeboten besteht auch dann, wenn ein geeigneter Träger die Angebote durchführt.

Die Aufsichtspflichten sind durch die Schule wahrzunehmen und die Schulleitung muss gegenüber den Betreuungskräften weisungsberechtigt sein. Grundsätzlich kann diese Aufsichtspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Schulgesetz auf den Träger und das dort beschäftigte Personal übertragen werden.

Das pädagogische Konzept muss hierzu sowie zur Finanzierung Aussagen treffen.​

Hinweise zum Verfahren:

a) Die Durchführung von unterrichtsergänzenden Betreuungs- und Ganztagsangeboten während des Schulbetriebes ist grundsätzlich der Unfallkasse Nord anzuzeigen, um den Unfallversicherungsschutz für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können.

b) Für den Unfallversicherungsschutz in den Ferienzeiten gilt Punkt a) entsprechend. Darüber hinaus sind die o.g. Voraussetzungen zu erfüllen und in dokumentierter Form der Unfallkasse Nord anzuzeigen.